Prüfung der Reparaturmöglichkeit
Bei beschädigten Windschutzscheiben ist es nicht immer erforderlich, die komplette Scheibe zu tauschen, sondern bei kleineren Beschädigungen kann in der Regel auch eine Reparatur der beschädigten Stelle erfolgen. Dazu wird die Glasbruchstelle mit einem speziellen Kunstharz gefüllt, was den Schaden optisch beseitigt und auch verhindert, dass die Scheibe weiter reißt. Für unsere Kunden lohnt sich eine Prüfung, ob eine Reparatur möglich ist in jedem Falle, denn wir übernehmen die Kosten der Reparatur auch dann, wenn der VN eine vertragliche Selbstbeteiligung in der Teilkasko bis max. 153 Euro hat.
Nicht alle Kfz-Werkstätten sind in der Lage, Glasreparaturen selbst durchzuführen und empfehlen daher generell einen Austausch der Windschutzscheibe. Damit eine Prüfung der tatsächlichen Reparaturmöglichkeit erfolgt, empfehlen Sie Ihren Kunden immer die Einschaltung unserer Glaspartnerbetriebe.
Welche Voraussetzungen müssen für eine Reparatur gegeben sein?
- Schadenstelle sollte nicht wesentlich älter als 4 Wochen sein
- Es dürfen sich keine Verschmutzungen oder Wasser in der Stelle befinden
- Es dürfen keine größeren Risse vorhanden sein
- Der Schaden befindet sich außerhalb des Fahrersichtfeldes
Glasreparaturen (GlasMedic-Verfahren)
Kleine Schäden, die häufig durch Steinschlag entstehen, können in der Regel ohne Austausch der Scheibe repariert werden. Diese Methode – das GlasMedic-Verfahren – wird von Autoglasern, Fachwerkstätten und speziell von unseren Glaspartnern angeboten.
Vorteile dieser Methode für uns und unsere Kunden:
Kostensparend
- Umweltschonend
- Mehrjährige Garantieleistungen
Bei Verträgen mit Werkstattbindung sowie bei der AutoBasis-Variante werden Kosten für Reparaturen nach GlasMedic-Verfahren nur dann von uns übernommen, wenn der Kunde die Reparatur bei unserem Glaspartner durchführen lässt und die Selbstbeteiligung in der Teilkasko max. 153 Euro nicht überschreitet.
Glaspartner bieten zuverlässigen Kundendienst
Unsere Glaspartner setzen sich unverzüglich mit Ihrem Kunden in Verbindung und bieten umfangreiche Dienstleistungen an, wie z.B.:
- Prüfung der Reparaturmöglichkeiten bei Windschutzscheiben
- Vor-Ort-Service beim Kunden
- Hol- und Bring-Service des Fahrzeuges
- Bei Werkstatt-Aufenthalt mit Scheibentausch kostenloses Leihfahrzeug möglich (ohne Carglass)
Voraussetzungen für den SB-Verzicht
Die Voraussetzungen für den SB-Verzicht sind:
- Teilkasko-Kunden mit Selbstbeteiligung von maximal 153 EUR
- Teilkasko-Kunden mit Selbstbeteiligung von mehr als 153 EUR
Kunde trägt Kosten grundsätzlich selbst bis zur Höhe der Selbstbeteiligung.
- AutoBasis-Kunden und Kunden mit Werkstattbindung
Verpflichtung des Versicherungsnehmers, bei einem Kfz-Glasschaden unsere Glaspartner einzuschalten; daher keine Regulierung bei Fremdfirmen.
Schadenregulierung beim Totalschaden
Bei einem Totalschaden findet in der Regel keine Reparatur mehr statt. Die reinen Glas-Materialkosten können wir bis zur Höhe des wirtschaftlichen Totalschadens dennoch über die Teilkaskoversicherung ersetzen. Bitte reichen Sie uns Fotos des beschädigten Fahrzeuges ein, anhand derer wir prüfen können:
- Welche Glasteile sind beschädigt?
- Welche Glasteilekosten können reguliert werde?
- Höhe des Wiederbeschaffungswertes / Restwertes
Wichtige Infos zu Schäden an der Verglasung des Fahrzeugs
Was gehört zur Verglasung?
Alle Teile, deren Funktion im Wesentlichen durch die besonderen Eigenschaften von Glas – Lichtdurchlässigkeit und Spiegelwirkung – bestimmt sind. Kunststoff gilt in diesem Sinne als Glas, wenn er als Verglasung verarbeitet ist.
Die Verglasung umfasst zum Beispiel:
- Fensterscheiben (Front-, Heck-, Seiten- und Trennscheiben)
- Glasdächer
- Spiegel
- Scheinwerfer (siehe Zusatzhinweis)
- Seiten- / Rückleuchten
- Cabrio Heckscheiben, auch wenn als Kunststoff-Folie
Bitte beachten Sie:
Bei den Glasschäden erstatten wir nur den reinen Glasschaden, soweit die Gläser einzeln erhältlich sind. Dies ist bei Scheinwerfern relevant, bei denen in der Regel die Streuscheiben gesondert aus- und eingebaut werden können. Ist der Scheinwerfer nur komplett erhältlich, erstatten wir das komplette Teil. Bitte setzen Sie sich im Zweifelsfall mit der Werkstatt oder mit unserem Innendienst in Verbindung. Glühbirnen sind Hohlkörper und gelten damit nicht als Glasteile.
Welche Kosten sind nicht versichert?
Kosten für Folgeschäden und Glühlampen. Im Rahmen der Teilkasko-Glasversicherung besteht somit keine Deckung für Schäden, die durch herabfallende Glassplitter entstehen. Glühlampen gelten als Hohlkörper und sind keine ersatzpflichtigen Glasteile. Bei Scheinwerfern wird nur das reine Glasteil (Streuscheibe) ersetzt, soweit dieses einzeln erhältlich ist.
Es muss ein Bruch des Glases vorliegen.
Nicht als Bruch gelten: Kratzer oder Einkerbungen an der Scheibe.
Welche Kosten sind mitversichert?
Versichert sind die Kosten, die mit dem Austausch des Glasteils verbunden sind. So können neben der reinen Windschutzscheibe auch Kosten für Dichtungswerkstoffe (Dichtgummi / Klebematerial) oder Leisten hinzukommen, wenn diese ausgetauscht werden müssen.
Entsorgungskosten sollten wenn überhaupt nur in geringen Beträgen (< 10,-- Euro) anfallen, da viele Glashersteller die kostenlose Rücknahme von beschädigten Scheiben anbieten.
Bei AutoBasis-Kunden und Kunden mit Tarif „Werkstattbindung“ dringend beachten:
Einschaltung der Glaspartner!